Diese Prüfungsordnung gilt nur noch für den Abschluss Bakkalaureus (Teil II)

Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik

Diplom/Bakkalaureus

an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

vom 13.12.1995
 
Gemäß § 83 (3) des ThürHG hat der Rat der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena am 13.12.1995 diese Ordnung beschlossen. Entsprechend § 79 (2) ThürHG hat ihr der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena am 05.03.1996 zugestimmt.
 
TEIL I ABSCHLUSS DIPLOM
 
1: Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 9 Durchführung von Prüfungen
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen
§ 12 Wiederholung von Prüfungen
§ 13 Freiversuch
 
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 14 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zulassung
§ 16 Zulassungsverfahren
§ 17 Zeugnis
 
3. Abschnitt: Diplomprüfung

§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Zulassung
§ 20 Zulassungsverfahren
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Zeugnis und Urkunde
 
4. Abschnitt: Ungültigkeit der Prüfung und Einsicht in die Prüfungsakten

§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
 

TEIL II ABSCHLUSS BAKKALAUREUS

 
§ 27 Zweck der Prüfung
§ 28 Akademischer Grad
§ 29 Regelstudienzeit
§ 30 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 31 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 32 Umfang und Art der Prüfung
§ 33 Zulassung
§ 34 Examensarbeit
§ 35 Zeugnis und Urkunde
 
 

TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
§ 36 Inkrafttreten und Übergangsregelung

 


 

 

TEIL I ABSCHLUSS DIPLOM
 
 
 
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
 
Die Diplomprüfung bildet den berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluß des Studienganges Wirtschaftsmathematik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für eine qualifizierte Tätigkeit in der Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Mathematik in der Wirtschaft anzuwenden und die Zusammenhänge seines Faches überblickt.


§ 2 Diplomgrad
 
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität den akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsmathematiker/Diplom-Wirtschaftsmathematikerin (abgekürzt: "Dipl.-Math. oec.")*)


§ 3 Regelstudienzeit
 
(1) Die Regelstudienzeit beträgt (einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und Prüfungen) 9 Semester.
Das Studium glíedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern und das Hauptstudium von 5 Semestern.
Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
 
(2) Das Lehrangebot erstreckt sich auf 8 Semester. Das Studium hat einen Gesamtumfang von etwa 160 Semesterwochenstunden (SWS).
 
(3) Das 9. Semester steht für die Anfertigung der Diplomarbeit zur Verfügung.
 
 

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
 
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Eine Fachprüfung kann aus maximal 3 Prüfungsleistungen bestehen, die (ausgenommen in begründeten Fällen) innerhalb eines Jahres erbracht werden müssen.
 
(2) Die Diplom-Vorprüfung soll vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters abgelegt sein. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen vor Ende des 9. Semesters abgelegt werden. Alle Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung und 50% der Fachprüfungen zur Diplomprüfung (nicht die im Vertiefungsfach) können studienbegleitend abgelegt werden.
 
(3) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende eines jeden Semesters abgehalten. Jede Prüfungsleistung bedarf der Zulassung. Der Prüfungsausschuß legt einen Termin für die Abgabe der Zulassungsanträge fest.
 
(4) Die bis zum Ende des 7. Semesters nicht abgelegten Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung gelten als erstmalig nicht bestanden.
 
________________
*) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in dieser Ordnung lediglich in den § 1 und 2 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.
 
 

§ 5 Prüfungsausschuß
 
(1) Die Organisation und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten obliegen dem Prüfungsausschuß der Fakultät für Mathematik und Informatik. Die Amtsperiode des Prüfungsausschusses stimmt mit der Amtsperiode des Fakultätsrates überein.
 
(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Fakultätsrat bestimmt. Die Zusammensetzung ist die folgende: 3 Professoren, 1 akademischer Mitarbeiter, 1 Student, 1 Schriftführer (mit beratender Stimme). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Professoren sein. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses bei Bedarf weitere Professoren, Mitarbeiter oder Studenten einladen (mit beratender Stimme).
 
(3) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Zulassung zu den Prüfungen und die Bestellung der Prüfer. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Vorsitzende berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Leistungen der Studierenden in den Prüfungen und über die realen Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen und der Prüfungsordnungen.
 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
 
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 

 

§ 6 Prüfer und Beisitzer
 
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern sollen Professoren, Dozenten und andere, in der Regel habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter mit eigenverantwortlicher Lehrtätigkeit auf dem Prüfungsgebiet bestellt werden.
Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die fachentsprechende Diplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
 
(2) Der Kandidat kann Prüfer für die Fachprüfungen und Betreuer der Diplomarbeit vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
 
(3) Die Vereinbarung der konkreten Prüfungstermine obliegt dem Kandidaten.
 
(4) Die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
 
 

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
 
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang°) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die hier Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
 
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen hier im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Entscheidungen fällt der Prüfungsausschuß.

(3) Werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
________________
°) Anmerkung: Nur solche Studiengänge, die derselben Rahmenordnung unterliegen, gelten als dieselben Studiengänge.

 

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
 
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "Nicht ausreichend" (5), wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
 
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist auch ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuß anerkannt, so sind die versäumten Prüfungen zum nächstmöglichen Termin nachzuholen. Bereits vorliegende Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
 
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit "Nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle wird seine Prüfungsleistung mit "Nicht ausreichend" (5) bewertet.
 
(4) Der Kandidat kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz (3) verlangen, daß diese vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 9 Durchführung von Prüfungen
 
(1) Fachprüfungen können in mündlicher oder schriftlicher Form (d. h. als Klausuren) durchgeführt werden. Über die Form entscheidet der Prüfer.
 
(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Sie können als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen mit höchstens 3 Kandidaten durchgeführt werden. Die behandelten wesentlichen Fragen und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Kurzprotokoll festzuhalten, das vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist den Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung bekanntzugeben und mündlich zu begründen.
 
(3) Prüfungsklausuren sind vom Prüfer und einem weiteren sachkundigen Korrektor innerhalb von insgesamt 4 Wochen zu bewerten. Der Modus für die Bewertung ist den Kandidaten vor Klausurbeginn bekanntzugeben.
 
(4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und bei Einverständnis des Prüflings als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen (jedoch nicht an der Beratung und Bekanntgabe des Ergebnisses).
 
(5) Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
 
 

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
 
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer (bei der Bewertung der Diplomarbeit von beiden Prüfern) festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden:

 

1 = Sehr gut

eine hervorragende Leistung

2 = Gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = Befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = Ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = Nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können die Noten 1,3 und 1,7, 2,3 und 2,7, 3,3 und 3,7 vergeben werden.
 
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Festlegung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
(3) Zur Bestimmung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird das arithmetische Mittel M aus den Noten der Fachprüfungen gebildet.
Das Prädikat lautet

Sehr gut,

falls

1,0

£

M

£

1,5

Gut,

falls

1,5

<

M

£

2,5

Befriedigend,

falls

2,5

<

M

£

3,5

Ausreichend,

falls

3,5

<

M

£

4,0

   
(4) Zur Bestimmung des Gesamtprädikats des Diploms wird das arithmetische Mittel M aus den Noten der Fachprüfungen und der mit dem Faktor 2 gewichteten Note der Diplomarbeit gebildet. Für die Bildung des Gesamtprädikats gilt Absatz (3) entsprechend. Bei der Diplomprüfung lautet das Prädikat im Falle des Mittelwertes M = 1,0 "Mit Auszeichnung".
 

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen
 
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle ihre Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle ihre Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit "Ausreichend" (4) bewertet wurde.
 
(2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens "Ausreichend" (4) bewertet wurden. Eine Fachprüfung ist nur bestanden, wenn sämtliche zu ihr gehörenden Prüfungsleistungen mit mindestens "Ausreichend" (4) bewertet wurden.
 
(3) Eine Fachprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungen nicht innerhalb des geforderten Zeitraumes nach § 4 (1) erbracht worden sind und die Gründe vom Kandidaten zu vertreten sind.
 
(4) Wurde eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung nicht bestanden und ist eine weitere Wiederholung nicht zulässig, so ist die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
 
(5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

 

§ 12 Wiederholung von Prüfungen
 
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Für Fachprüfungen der Diplomprüfung gilt eine Freiversuchsregelung (vgl. § 13).
 
(2) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. Der Anspruch auf die Wiederholungsprüfung erlischt 6 Monate nach der nicht bestandenen Prüfung.
 
(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung kann in besonders begründeten Fällen vom Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigt werden. Ein solcher Antrag muß innerhalb von einem Monat nach der Wiederholungsprüfung gestellt werden.
 
(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen und ist sie nicht bestanden, so müssen nur die nicht bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden. Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend.
 
(5) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21, Abs. (4) genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

 

§ 13 Freiversuch
 
Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit unter Vernachlässigung von Urlaubssemestern abgelegt werden (Freiversuch).
 
 



 
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
 

§ 14 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
 
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
 
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
 

V1

Analysis (Lehrgebiete Differential- und Integralrechnung 1,2 einschließlich Differentialgleichungen (10 SWS)

V2

Algebra und Geometrie (4 SWS)

V3

Informatik (Lehrgebiet Informatik 1) (4 SWS)

V4

Elementare Wahrscheinlichkeitstheorie und mathematische Statistik (EWMS ) oder Lineare Optimierung (Lehrgebiet Optimierung 1) (4 SWS)

V5

Wirtschaftswissenschaften (Lehrgebiete Betriebswirtschaftslehre 1,2 und Volkswirtschaftslehre 1,2) (12 SWS) 

 

Die Angaben in Klammern kennzeichnen den Umfang an Vorlesungsstunden, der in der Prüfung enthalten sein soll.

Die Prüfung V5 besteht aus 3 schriftlichen Prüfungsleistungen positiv bewerteter Klausuren zu den angeführten Lehrgebieten. Diese Prüfungsklausuren sind studienbegleitend zu absolvieren. Die Fachnote wird gemäß § 10(2) gebildet.

(3) Mündliche Fachprüfungen sollen 30 bis 60 Minuten dauern, Klausuren 2 bis 3 Stunden. Bei mehreren Prüfungsleistungen ist auch die Prüfungszeit entsprechend zu teilen. Die Prüfungszeit darf 20 Minuten nicht unterschreiten.

 

§ 15 Zulassung 

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

L1

1 Übungsschein Differential- und Integralrechnung 1 oder

L2

1 Übungsschein Lineare Algebra und analytische Geometrie

L3

1 Übungsschein Informatik 1 einschließlich Einführungspraktikum

L4

1 Übungsschein Optimierung 1 bzw. Elementare WMS (alternativ zur Prüfung V 4 )

L5

1 Nachweis zum Buchführungskurs

L6

1 Nachweis über eine höhere Programmiersprache

 

(2) Falls Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden sollen, sind die zugehörigen Leistungsnachweise dafür Bedingung (L1 für V1 usw.). Bei Beantragung der Diplom-Vorprüfung sind sämtliche Leistungsnachweise vorzulegen.
 
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Nachweise in der geforderten Art zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

 

§ 16 Zulassungsverfahren
 
(1) Alle (auch studienbegleitende) Prüfungen sind unter Vorlage der erforderlichen Leistungsnachweise rechtzeitig schriftlich im Prüfungsamt der Fakultät zu beantragen. Vor der letzten Fachprüfung ist der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung zu stellen. Ihm sind beizufügen

(2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß kann das Prüfungsamt zur Zulassung für einzelne Fachprüfungen ermächtigen.
 
(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn

 (4) Zulassungen bleiben in der Regel 6 Monate gültig.

 

§ 17 Zeugnis
 
Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis innerhalb von einem Monat nach Abschluß der Prüfung auszustellen, das die in den einzelnen Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
 


 
3. Abschnitt: Diplomprüfung
 
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
 
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und aus den folgenden Fachprüfungen:

D1

Stochastik (Lehrgebiete Stochastik für Wirtschaftsmathematiker 1 und 2) oder Optimierung (Lehrgebiete Optimierung 2 und 3)

( 8 SWS)

D2

Wahlpflichtfach Mathematik

( 8 SWS)

D3

Vertiefungsfach Mathematik

(12 SWS)

D4

Vertiefungsfach Wirtschaftswissenschaft

(10 SWS)

 

Die Angaben in Klammern kennzeichnen den Umfang von Vorlesungsstunden, der zur Prüfung gehört.
Im Rahmen des Wahlpflichtfaches Mathematik können wahlweise Lehrveranstaltungen zur Analysis, Algebra und Geometrie belegt werden. Als Vertiefungsfach Mathematik werden Optimierung und Stochastik angeboten. Die Prüfung D3 muß alternativ zu D1 gewählt werden. Als Vertiefungsfach Wirtschaftswissenschaft stehen die Gebiete Banken und Finanzierung, Handel und Absatz, Produktion und Industrie, Personal- und Organisationslehre, Steuerlehre, Controlling, Internationales Management sowie Wirtschaftspädagogik zur Auswahl.
 
(2) Zwei der Fachprüfungen, jedoch nicht die im Vertiefungsfach Mathematik, können studienbegleitend abgelegt werden. Die restlichen sind in einem Zeitraum von 4 Monaten abzulegen. Die Fachprüfungen sind in der Regel mündliche Prüfungen.
 
(3) Mündliche Fachprüfungen sollen 45-60 Minuten dauern. Bei mehreren Prüfungsleistungen ist auch die Prüfungszeit entsprechend zu teilen. Die Prüfungszeit darf 20 Minuten nicht unterschreiten.

 

§ 19 Zulassung
 
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von in der Regel etwa 160 SWS Lehrveranstaltungen an einer Hochschule nachweisen kann und

 

L1

1 Übungsschein Stochastik für Wirtschaftsmathematiker 1 oder 2 bzw. Optimierung 2 oder 3

L2

1 Übungsschein zum Wahlpflichtfach Mathematik

L3

1 Übungsschein zum Vertiefungsfach Mathematik (alternativ zu L1)

L4

1 Seminarschein zum Vertiefungsfach Wirtschaftswissenschaft

L5-L6

2 Seminarscheine zur Mathematik

L7

1 Nachweis zum Wahlpflichtfach Informatik

L8

1 Übungsschein Numerik


Es sind nur Leistungsnachweise zugelassen, die nicht zur Diplom-Vorprüfung benutzt wurden.
 
(2) Falls Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden, sind die entsprechenden Leistungsnachweise dafür Bedingung. Bei Beantragung der Diplomprüfung sind sämtliche Leistungsnachweise vorzulegen.
 
(3) § 15(3) gilt analog.

 

§ 20 Zulassungsverfahren
 
(1) Alle (auch studienbegleitende) Prüfungen sind unter Vorlage der erforderlichen Leistungsnachweise rechtzeitig schriftlich im Prüfungsamt der Fakultät zu beantragen. § 16 (1) gilt analog.
 
(2) Zusätzlich hat der Kandidat bei der Meldung zur Diplomprüfung eine Aufstellung der besuchten Lehrveranstaltungen im Hauptstudium (oder das Studienbuch) vorzulegen. Sie soll mindestens 68 SWS umfassen.
 
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß kann das Prüfungsamt zur Zulassung für einzelne Fachprüfungen ermächtigen.
 
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn

 

(5) Zulassungen bleiben in der Regel 6 Monate gültig.

 

§ 21 Diplomarbeit
 
(1) Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu lösen. Die Phase der Diplomarbeit ist damit auch ein wesentlicher Teil der mathematischen Ausbildung.
 
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor oder habilitierten Mitarbeiter der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und unter seiner Verantwortung betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät betreut werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidat kann eigene Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit machen.
 
(3) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt.
 
(4) Das Thema für eine Diplomarbeit wird in der Regel nach Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen (Mitteilung an das Prüfungsamt) und dem Kandidaten mitzuteilen. Die Bearbeitungsfrist des Diplomthemas beträgt 6 Monate. Sie kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten um maximal 3 Monate verlängert werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Monate zurückgegeben werden.
 
(5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

 

§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
 
(1) Die Diplomarbeit ist entsprechend den "Hinweisen der Fakultät für Mathematik und Informatik zur Anfertigung der Diplomarbeit" vorzubereiten und fristgemäß im Prüfungsamt der Fakultät einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Bei der Einreichung der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
 
(2) Die Diplomarbeit ist von 2 Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer ist derjenige, der das Thema ausgegeben hat. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer unter Berücksichtigung der im Hauptstudium gezeigten Leistungen auf eine Note einigen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
 
(3) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "Nicht ausreichend" (5) bewertet.

 

§ 23 Zusatzfächer
 
Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festlegung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 

 

§ 24 Zeugnis und Urkunde
 
(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und eine Diplomurkunde innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Fachprüfungen, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie das Gesamtprädikat. Auf Antrag des Kandidaten können die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern gemäß § 23 in das Zeugnis mit aufgenommen werden.
 
(2) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Diplomurkunde wird vom Dekan und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Beide Dokumente tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
 
(3) Mit der Diplomurkunde wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Sie trägt das Siegel der Universität.
 
 


 
4. Abschnitt: Ungültigkeit der Prüfung und Einsicht in die Prüfungsakten

§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
 
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
 
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
 
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "Nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
(5) Die Entziehung des akademischen Grades "Diplom-Wirtschaftsmathematiker" bzw. "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
 
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsakte gewährt. Kopien von Prüfungsunterlagen sind nicht zulässig.
 



 

TEIL II ABSCHLUSS BAKKALAUREUS

 

§ 27 Zweck der Prüfung
 
Das Studium im Studiengang Wirtschaftsmathematik kann auch durch eine Bakkalaureatsprüfung abgeschlossen werden. Die Bakkalaureatsprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn zur Anwendung der Mathematik in der Wirtschaft befähigen.
 
 

§ 28 Akademischer Grad
 
Auf Grund der bestandenen Bakkalaureatsprüfung verleiht die Fakultät für Mathematik und Informatik den akademischen Grad "Bakkalaureus der Wirtschaftsmathematik"/"Bakkalaurea der Wirtschaftsmathematik" (abgekürzt "bacc.math.oec.").

 

§ 29 Regelstudienzeit
 
(1) Die Regelstudienzeit beträgt (einschließlich der Zeit für die Prüfungen) 6 Semester.

(2) Das Lehrangebot erstreckt sich auf 6 Semester. Das Studium hat einen Gesamtumfang von etwa 120 Semesterwochenstunden.

 

§ 30 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
 
(1) Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Examensarbeit (schriftliche Hausarbeit).
Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Eine Fachprüfung kann aus maximal 3 Prüfungsleistungen bestehen, die (ausgenommen in begründeten Fällen) innerhalb eines Jahres erbracht werden müssen.
 
(2) Die Fachprüfungen sollen bis zum Ende des 6. Semesters abgeschlossen sein.
 
(3) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende jedes Semesters abgehalten. Jede Prüfungsleistung bedarf der Zulassung. Der Prüfungsausschuß legt einen Termin für die Abgabe der Zulassungsanträge fest. Alle Fachprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden.

 

§ 31 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
 
Die §§ 5-12 sowie 25-26 des Teiles I dieser Prüfungsordnung gelten sinngemäß auch für die Bakkalaureatsprüfung.

 

§ 32 Umfang und Art der Prüfung
 
(1) Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus der Examensarbeit und aus den folgenden Fachprüfungen:

B1

Analysis (Lehrgebiete Differential- und Integralrechnung 1,2 einschließlich Differentialgleichungen) (10 SWS)

B2

Algebra und Geometrie (4 SWS)

B3

Informatik (Lehrgebiet Informatik 1) (4 SWS)

B4

Elementare Wahrscheinlichkeitstheorie und mathematische Statistik (EWMS) oder Lineare Optimierung (Lehrgebiet Optimierung 1) (4 SWS)

B5

Wirtschaftswissenschaften (Lehrgebiete Betriebswirtschaftslehre 1,2 und Volkswirtschaftslehre 1 oder 2) (12 SWS)

B6

Stochastik (Lehrgebiete Stochastik für Wirtschaftsmathematiker 1,2) oder Optimierung (Lehrgebiete Optimierung 2,3) (8 SWS)

B7

Wahlfach Wirtschaftswissenschaften (10 SWS)

  

Die Prüfungen B1,...,B5 entsprechen der Vordiplomprüfung nach § 14 der Diplomprüfungsordnung.
Als Wahlfach Wirtschaftswissenschaften können die Gebiete Banken und Finanzierung, Handel und Absatz, Produktion und Industrie, Personal- und Organisationslehre, Steuerlehre, Controlling, Internationales Management sowie Wirtschaftspädagogik gewählt werden.

 

§ 33 Zulassung
 
(1) Zur Bakkalaureatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von in der Regel etwa 120 SWS Lehrveranstaltungen an einer Hochschule nachweisen kann und

 

L1

1 Übungsschein Differential- und Integralrechnung 1 oder 2

L2

1 Übungsschein Lineare Algebra und analytische Geometrie

L3

1 Übungsschein Informatik 1 (einschließlich Einführungspraktikum)

L4

1 Übungsschein Optimierung 1 bzw. Elementare WMS (alternativ zur Prüfung B4)

L5

1 Nachweis zum Buchführungskurs

L6

1 Nachweis über eine höhere Programmiersprache

L7

1 Übungsschein Stochastik für Wirtschaftsmathematiker1 oder 2 bzw. Optimierung 2 oder 3 (alternativ zur Prüfung B 6)

L8

1 Seminarschein zum Wahlfach Wirtschaftswissenschaft

L9

1 Übungsschein Numerik

L10-11

2 Seminarscheine (1 Schein kann aus der Wirtschaftswissenschaft sein)

 

(2) Falls Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden, sind die entsprechenden Leistungsnachweise dafür Bedingung. Bei Beantragung der Bakkalaureatsprüfung sind sämtliche Leistungsnachweise vorzulegen.
 
(3) Für das Zulassungsverfahren gilt § 20 entsprechend. Es ist eine Aufstellung aller im Studium besuchten Wahlpflichtveranstaltungen vorzulegen. Sie soll mindestens 28 SWS umfassen.

 

§ 34 Examensarbeit
 
(1) Die Examensarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach innerhalb einer vorgegebenen Frist sachlich und sprachlich einwandfrei darzustellen und wissenschaftlich zu bearbeiten.
 
(2) Die Examensarbeit kann von jedem Professor oder habilitierten Mitarbeiter der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und unter seiner Verantwortung betreut werden. Das Thema ist im Laufe des 5. Fachsemesters auszugeben und muß den begrenzten Zeitumfang für die Bearbeitung berücksichtigen.
 
(3) Die Arbeit soll am Ende des 6. Fachsemesters vorliegen. Sie ist vom Themensteller zu bewerten.

 

§ 35 Zeugnis und Urkunde
 
(1) Nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dem Kandidaten auf Wunsch ein Vordiplomzeugnis nach § 17 dieser Prüfungsordnung ausgestellt werden.
 
(2) Über die bestandene Bakkalaureatsprüfung sind ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bakkalaureus innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Fachprüfungen, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Examensarbeit sowie das Gesamtprädikat. Das Gesamtprädikat wird als arithmetisches Mittel aus den Noten der Fachprüfungen und der Examensarbeit analog § 10 gebildet. Auf Antrag des Kandidaten können die Ergebnisse der Prüfungen in Zusatzfächern analog § 23 in das Zeugnis mit aufgenommen werden.
 
(3) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades wird vom Dekan und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Beide Dokumente tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
 
(4) Mit der Bakkalaureatsurkunde wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Sie trägt das Siegel der Universität.
 
 


TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 36 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Prüfungsordnung vom 15.12.1991 außer Kraft.
 
(2) Studierende, die bis zum Tage des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können ihre Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung vom 15.12.1991 ablegen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplomprüfung nicht abgeschlossen ist.
 
(3) Studierende, die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung bereits eine Fachprüfung zur Diplomprüfung abgelegt haben, müssen die gesamte Prüfung nach der Prüfungsordnung ablegen, nach der sie begonnen haben.
 
(4) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium aufgenommen haben, können die Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung vom 15.12.1991 ablegen. Für die Anspruchsfrist gilt Absatz (2) entsprechend.
 
 
Jena, 13.12.1995
 
 
Prof. Dr. H.-D. Hecker
Dekan der Fakultät für
Mathematik u. Informatik

 

 


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