Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik
Diplom/Bakkalaureus
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
vom 13.12.1995
Gemäß § 83 (3) des ThürHG hat der Rat der Fakultät für Mathematik und
Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena am 13.12.1995 diese
Ordnung beschlossen. Entsprechend § 79 (2) ThürHG hat ihr der Senat der
Friedrich-Schiller-Universität Jena am 05.03.1996 zugestimmt.
TEIL I ABSCHLUSS DIPLOM
1: Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 9 Durchführung von Prüfungen
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen
§ 12 Wiederholung von Prüfungen
§ 13 Freiversuch
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 14 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zulassung
§ 16 Zulassungsverfahren
§ 17 Zeugnis
3. Abschnitt: Diplomprüfung
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Zulassung
§ 20 Zulassungsverfahren
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Zeugnis und Urkunde
4. Abschnitt: Ungültigkeit der Prüfung und Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
TEIL II ABSCHLUSS BAKKALAUREUS
§ 27 Zweck der Prüfung
§ 28 Akademischer Grad
§ 29 Regelstudienzeit
§ 30 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 31 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 32 Umfang und Art der Prüfung
§ 33 Zulassung
§ 34 Examensarbeit
§ 35 Zeugnis und Urkunde
TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36 Inkrafttreten und Übergangsregelung
TEIL I ABSCHLUSS DIPLOM
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufs- und forschungsqualifizierenden
Abschluß des Studienganges Wirtschaftsmathematik. Durch die
Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin
die für eine qualifizierte Tätigkeit in der Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Fähigkeit besitzt,
wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Mathematik in der
Wirtschaft anzuwenden und die Zusammenhänge seines Faches überblickt.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät für
Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität den
akademischen Grad
Diplom-Wirtschaftsmathematiker/Diplom-Wirtschaftsmathematikerin
(abgekürzt: "Dipl.-Math. oec.")*)
§ 3 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt (einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und Prüfungen) 9 Semester.
Das Studium glíedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern und das Hauptstudium von 5 Semestern.
Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Das Lehrangebot erstreckt sich auf 8 Semester. Das Studium hat einen Gesamtumfang von etwa 160 Semesterwochenstunden (SWS).
(3) Das 9. Semester steht für die Anfertigung der Diplomarbeit zur Verfügung.
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die
Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus
Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem
fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Eine Fachprüfung kann aus
maximal 3 Prüfungsleistungen bestehen, die (ausgenommen in begründeten
Fällen) innerhalb eines Jahres erbracht werden müssen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung soll vor Beginn der Lehrveranstaltungen des
5. Semesters abgelegt sein. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen
vor Ende des 9. Semesters abgelegt werden. Alle Fachprüfungen zur
Diplomvorprüfung und 50% der Fachprüfungen zur Diplomprüfung (nicht die
im Vertiefungsfach) können studienbegleitend abgelegt werden.
(3) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende eines jeden Semesters
abgehalten. Jede Prüfungsleistung bedarf der Zulassung. Der
Prüfungsausschuß legt einen Termin für die Abgabe der Zulassungsanträge
fest.
(4) Die bis zum Ende des 7. Semesters nicht abgelegten Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung gelten als erstmalig nicht bestanden.
________________
*) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung
werden in dieser Ordnung lediglich in den § 1 und 2 die Formen für
beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text
verstanden werden.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Die Organisation und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten
obliegen dem Prüfungsausschuß der Fakultät für Mathematik und
Informatik. Die Amtsperiode des Prüfungsausschusses stimmt mit der
Amtsperiode des Fakultätsrates überein.
(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Fakultätsrat bestimmt. Die
Zusammensetzung ist die folgende: 3 Professoren, 1 akademischer
Mitarbeiter, 1 Student, 1 Schriftführer (mit beratender Stimme). Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Professoren
sein. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses bei
Bedarf weitere Professoren, Mitarbeiter oder Studenten einladen (mit
beratender Stimme).
(3) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Zulassung zu den Prüfungen und die
Bestellung der Prüfer. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Vorsitzende berichtet
regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Leistungen der
Studierenden in den Prüfungen und über die realen Studienzeiten. Er
gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen und der
Prüfungsordnungen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann
die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern sollen
Professoren, Dozenten und andere, in der Regel habilitierte
wissenschaftliche Mitarbeiter mit eigenverantwortlicher Lehrtätigkeit
auf dem Prüfungsgebiet bestellt werden.
Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die fachentsprechende Diplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(2) Der Kandidat kann Prüfer für die Fachprüfungen und Betreuer der
Diplomarbeit vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(3) Die Vereinbarung der konkreten Prüfungstermine obliegt dem Kandidaten.
(4) Die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
demselben Studiengang°) an einer Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung
Fächer nicht enthält, die hier Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht
aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn
mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt
werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt,
Umfang und in den Anforderungen denjenigen hier im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die
von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Entscheidungen fällt der
Prüfungsausschuß.
(3) Werden Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden"
aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
________________
°) Anmerkung: Nur solche Studiengänge, die derselben Rahmenordnung unterliegen, gelten als dieselben Studiengänge.
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "Nicht ausreichend" (5), wenn der
Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint
oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Krankheit des Kandidaten ist auch ein ärztliches Attest vorzulegen.
Werden die Gründe vom Prüfungsausschuß anerkannt, so sind die
versäumten Prüfungen zum nächstmöglichen Termin nachzuholen. Bereits
vorliegende Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird
die betreffende Prüfungsleistung mit "Nicht ausreichend" (5) bewertet.
Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann
vom Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle wird seine
Prüfungsleistung mit "Nicht ausreichend" (5) bewertet.
(4) Der Kandidat kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer
Entscheidung nach Absatz (3) verlangen, daß diese vom Prüfungsausschuß
überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Durchführung von Prüfungen
(1) Fachprüfungen können in mündlicher oder schriftlicher Form (d. h.
als Klausuren) durchgeführt werden. Über die Form entscheidet der
Prüfer.
(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines
sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Sie können als Einzelprüfungen
oder als Gruppenprüfungen mit höchstens 3 Kandidaten durchgeführt
werden. Die behandelten wesentlichen Fragen und das Ergebnis der
Prüfung sind in einem Kurzprotokoll festzuhalten, das vom Prüfer und
vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist den
Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung bekanntzugeben und mündlich zu
begründen.
(3) Prüfungsklausuren sind vom Prüfer und einem weiteren sachkundigen
Korrektor innerhalb von insgesamt 4 Wochen zu bewerten. Der Modus für
die Bewertung ist den Kandidaten vor Klausurbeginn bekanntzugeben.
(4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können
nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und bei Einverständnis des
Prüflings als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen (jedoch nicht
an der Beratung und Bekanntgabe des Ergebnisses).
(5) Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden vom
jeweiligen Prüfer (bei der Bewertung der Diplomarbeit von beiden
Prüfern) festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden:
|
1 = Sehr gut |
eine hervorragende Leistung |
|
2 = Gut |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
|
3 = Befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
|
4 = Ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
|
5 = Nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können die Noten 1,3 und 1,7, 2,3 und 2,7, 3,3 und 3,7 vergeben werden.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so
errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Festlegung der Fachnote wird nur
die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren
Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Zur Bestimmung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird das
arithmetische Mittel M aus den Noten der Fachprüfungen gebildet.
Das Prädikat lautet
|
Sehr gut, |
falls |
1,0 |
£ |
M |
£ |
1,5 |
|
Gut, |
falls |
1,5 |
< |
M |
£ |
2,5 |
|
Befriedigend, |
falls |
2,5 |
< |
M |
£ |
3,5 |
|
Ausreichend, |
falls |
3,5 |
< |
M |
£ |
4,0 |
(4) Zur Bestimmung des Gesamtprädikats des Diploms wird das
arithmetische Mittel M aus den Noten der Fachprüfungen und der mit dem
Faktor 2 gewichteten Note der Diplomarbeit gebildet. Für die Bildung
des Gesamtprädikats gilt Absatz (3) entsprechend. Bei der Diplomprüfung
lautet das Prädikat im Falle des Mittelwertes M = 1,0 "Mit
Auszeichnung".
§ 11 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle ihre Fachprüfungen
bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle ihre
Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit
"Ausreichend" (4) bewertet wurde.
(2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens "Ausreichend"
(4) bewertet wurden. Eine Fachprüfung ist nur bestanden, wenn sämtliche
zu ihr gehörenden Prüfungsleistungen mit mindestens "Ausreichend" (4)
bewertet wurden.
(3) Eine Fachprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, gilt
als nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungen nicht innerhalb des
geforderten Zeitraumes nach § 4 (1) erbracht worden sind und die Gründe
vom Kandidaten zu vertreten sind.
(4) Wurde eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung
oder der Diplomprüfung nicht bestanden und ist eine weitere
Wiederholung nicht zulässig, so ist die Diplom-Vorprüfung bzw. die
Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
(5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht
bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und
gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und
deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden
Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht
bestanden ist.
§ 12 Wiederholung von Prüfungen
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht
bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an
anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer
bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Für Fachprüfungen der
Diplomprüfung gilt eine Freiversuchsregelung (vgl. § 13).
(2) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach dem
Datum der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. Der Anspruch auf die
Wiederholungsprüfung erlischt 6 Monate nach der nicht bestandenen
Prüfung.
(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung kann in besonders
begründeten Fällen vom Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigt werden.
Ein solcher Antrag muß innerhalb von einem Monat nach der
Wiederholungsprüfung gestellt werden.
(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen und ist
sie nicht bestanden, so müssen nur die nicht bestandenen Teilprüfungen
wiederholt werden. Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend.
(5) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichenden Leistungen einmal
wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist
ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in §
21, Abs. (4) genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat
bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hatte.
§ 13 Freiversuch
Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als
nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit unter
Vernachlässigung von Urlaubssemestern abgelegt werden (Freiversuch).
2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 14 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er
das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß er sich insbesondere
die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches
Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die
erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
|
V1 |
Analysis (Lehrgebiete Differential- und Integralrechnung 1,2 einschließlich Differentialgleichungen (10 SWS) |
|
V2 |
Algebra und Geometrie (4 SWS) |
|
V3 |
Informatik (Lehrgebiet Informatik 1) (4 SWS) |
|
V4 |
Elementare Wahrscheinlichkeitstheorie und mathematische Statistik (EWMS ) oder Lineare Optimierung (Lehrgebiet Optimierung 1) (4 SWS) |
|
V5 |
Wirtschaftswissenschaften (Lehrgebiete Betriebswirtschaftslehre 1,2 und Volkswirtschaftslehre 1,2) (12 SWS) |
Die Angaben in Klammern kennzeichnen den Umfang an Vorlesungsstunden, der in der Prüfung enthalten sein soll.
Die Prüfung V5 besteht aus 3 schriftlichen Prüfungsleistungen positiv bewerteter Klausuren zu den angeführten Lehrgebieten. Diese Prüfungsklausuren sind studienbegleitend zu absolvieren. Die Fachnote wird gemäß § 10(2) gebildet.
(3) Mündliche Fachprüfungen sollen 30 bis 60 Minuten dauern, Klausuren 2 bis 3 Stunden. Bei mehreren Prüfungsleistungen ist auch die Prüfungszeit entsprechend zu teilen. Die Prüfungszeit darf 20 Minuten nicht unterschreiten.
§ 15 Zulassung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
|
L1 |
1 Übungsschein Differential- und Integralrechnung 1 oder |
|
L2 |
1 Übungsschein Lineare Algebra und analytische Geometrie |
|
L3 |
1 Übungsschein Informatik 1 einschließlich Einführungspraktikum |
|
L4 |
1 Übungsschein Optimierung 1 bzw. Elementare WMS (alternativ zur Prüfung V 4 ) |
|
L5 |
1 Nachweis zum Buchführungskurs |
|
L6 |
1 Nachweis über eine höhere Programmiersprache |
(2) Falls Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden sollen, sind die zugehörigen Leistungsnachweise dafür Bedingung (L1 für V1 usw.). Bei Beantragung der Diplom-Vorprüfung sind sämtliche Leistungsnachweise vorzulegen.
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Nachweise in der
geforderten Art zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten,
den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 16 Zulassungsverfahren
(1) Alle (auch studienbegleitende) Prüfungen sind unter Vorlage der
erforderlichen Leistungsnachweise rechtzeitig schriftlich im
Prüfungsamt der Fakultät zu beantragen. Vor der letzten Fachprüfung ist
der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung zu stellen. Ihm sind
beizufügen
(2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der
Prüfungsausschuß kann das Prüfungsamt zur Zulassung für einzelne
Fachprüfungen ermächtigen.
(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn
(4) Zulassungen bleiben in der Regel 6 Monate gültig.
§ 17 Zeugnis
Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis innerhalb von
einem Monat nach Abschluß der Prüfung auszustellen, das die in den
einzelnen Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das
Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
3. Abschnitt: Diplomprüfung
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und aus den folgenden Fachprüfungen:
|
D1 |
Stochastik (Lehrgebiete Stochastik für Wirtschaftsmathematiker 1 und 2) oder Optimierung (Lehrgebiete Optimierung 2 und 3) |
( 8 SWS) |
|
D2 |
Wahlpflichtfach Mathematik |
( 8 SWS) |
|
D3 |
Vertiefungsfach Mathematik |
(12 SWS) |
|
D4 |
Vertiefungsfach Wirtschaftswissenschaft |
(10 SWS) |
Die Angaben in Klammern kennzeichnen den Umfang von Vorlesungsstunden, der zur Prüfung gehört.
Im Rahmen des Wahlpflichtfaches Mathematik können wahlweise
Lehrveranstaltungen zur Analysis, Algebra und Geometrie belegt werden.
Als Vertiefungsfach Mathematik werden Optimierung und Stochastik
angeboten. Die Prüfung D3 muß alternativ zu D1
gewählt werden. Als Vertiefungsfach Wirtschaftswissenschaft stehen die
Gebiete Banken und Finanzierung, Handel und Absatz, Produktion und
Industrie, Personal- und Organisationslehre, Steuerlehre, Controlling,
Internationales Management sowie Wirtschaftspädagogik zur Auswahl.
(2) Zwei der Fachprüfungen, jedoch nicht die im Vertiefungsfach
Mathematik, können studienbegleitend abgelegt werden. Die restlichen
sind in einem Zeitraum von 4 Monaten abzulegen. Die Fachprüfungen sind
in der Regel mündliche Prüfungen.
(3) Mündliche Fachprüfungen sollen 45-60 Minuten dauern. Bei mehreren
Prüfungsleistungen ist auch die Prüfungszeit entsprechend zu teilen.
Die Prüfungszeit darf 20 Minuten nicht unterschreiten.
§ 19 Zulassung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer ein
ordnungsgemäßes Studium von in der Regel etwa 160 SWS
Lehrveranstaltungen an einer Hochschule nachweisen kann und
|
L1 |
1 Übungsschein Stochastik für Wirtschaftsmathematiker 1 oder 2 bzw. Optimierung 2 oder 3 |
|
L2 |
1 Übungsschein zum Wahlpflichtfach Mathematik |
|
L3 |
1 Übungsschein zum Vertiefungsfach Mathematik (alternativ zu L1) |
|
L4 |
1 Seminarschein zum Vertiefungsfach Wirtschaftswissenschaft |
|
L5-L6 |
2 Seminarscheine zur Mathematik |
|
L7 |
1 Nachweis zum Wahlpflichtfach Informatik |
|
L8 |
1 Übungsschein Numerik |
Es sind nur Leistungsnachweise zugelassen, die nicht zur Diplom-Vorprüfung benutzt wurden.
(2) Falls Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden, sind die
entsprechenden Leistungsnachweise dafür Bedingung. Bei Beantragung der
Diplomprüfung sind sämtliche Leistungsnachweise vorzulegen.
(3) § 15(3) gilt analog.
§ 20 Zulassungsverfahren
(1) Alle (auch studienbegleitende) Prüfungen sind unter Vorlage der
erforderlichen Leistungsnachweise rechtzeitig schriftlich im
Prüfungsamt der Fakultät zu beantragen. § 16 (1) gilt analog.
(2) Zusätzlich hat der Kandidat bei der Meldung zur Diplomprüfung eine
Aufstellung der besuchten Lehrveranstaltungen im Hauptstudium (oder das
Studienbuch) vorzulegen. Sie soll mindestens 68 SWS umfassen.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der
Prüfungsausschuß kann das Prüfungsamt zur Zulassung für einzelne
Fachprüfungen ermächtigen.
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn
(5) Zulassungen bleiben in der Regel 6 Monate gültig.
§ 21 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die die
wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der
Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach innerhalb einer
vorgegebenen Frist selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu
lösen. Die Phase der Diplomarbeit ist damit auch ein wesentlicher Teil
der mathematischen Ausbildung.
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor oder habilitierten
Mitarbeiter der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und
unter seiner Verantwortung betreut werden. Soll die Diplomarbeit in
einer Einrichtung außerhalb der Fakultät betreut werden, bedarf es
hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der
Kandidat kann eigene Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit machen.
(3) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen
werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des
einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen
oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die
Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt.
(4) Das Thema für eine Diplomarbeit wird in der Regel nach Zulassung
zur Diplomprüfung ausgegeben. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen
(Mitteilung an das Prüfungsamt) und dem Kandidaten mitzuteilen. Die
Bearbeitungsfrist des Diplomthemas beträgt 6 Monate. Sie kann nur in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten um maximal 3
Monate verlängert werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb
der ersten 2 Monate zurückgegeben werden.
(5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß
der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist entsprechend den "Hinweisen der Fakultät für
Mathematik und Informatik zur Anfertigung der Diplomarbeit"
vorzubereiten und fristgemäß im Prüfungsamt der Fakultät einzureichen.
Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Bei der Einreichung der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu
versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den
entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(2) Die Diplomarbeit ist von 2 Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer
ist derjenige, der das Thema ausgegeben hat. Bei unterschiedlicher
Beurteilung sollen sich die Prüfer unter Berücksichtigung der im
Hauptstudium gezeigten Leistungen auf eine Note einigen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "Nicht ausreichend" (5) bewertet.
§ 23 Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern
einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in
diesen Fächern wird bei der Festlegung der Gesamtnote nicht mit
einbezogen.
§ 24 Zeugnis und Urkunde
(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und eine
Diplomurkunde innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung
auszustellen. Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen
Fachprüfungen, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der
Diplomarbeit sowie das Gesamtprädikat. Auf Antrag des Kandidaten können
die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern gemäß § 23 in das
Zeugnis mit aufgenommen werden.
(2) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die
Diplomurkunde wird vom Dekan und von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet. Beide Dokumente tragen das Datum des
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(3) Mit der Diplomurkunde wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Sie trägt das Siegel der Universität.
4. Abschnitt: Ungültigkeit der Prüfung und Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die
Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung
für "Nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1)
und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Die Entziehung des akademischen Grades
"Diplom-Wirtschaftsmathematiker" bzw.
"Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsakte gewährt. Kopien
von Prüfungsunterlagen sind nicht zulässig.
TEIL II ABSCHLUSS BAKKALAUREUS
§ 27 Zweck der Prüfung
Das Studium im Studiengang Wirtschaftsmathematik kann auch durch eine
Bakkalaureatsprüfung abgeschlossen werden. Die Bakkalaureatsprüfung
bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch
sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in
die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben
hat, die ihn zur Anwendung der Mathematik in der Wirtschaft befähigen.
§ 28 Akademischer Grad
Auf Grund der bestandenen Bakkalaureatsprüfung verleiht die
Fakultät für Mathematik und Informatik den akademischen Grad
"Bakkalaureus der Wirtschaftsmathematik"/"Bakkalaurea der
Wirtschaftsmathematik" (abgekürzt "bacc.math.oec.").
§ 29 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt (einschließlich der Zeit für die Prüfungen) 6 Semester.
(2) Das Lehrangebot erstreckt sich auf 6 Semester. Das Studium hat einen Gesamtumfang von etwa 120 Semesterwochenstunden.
§ 30 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Examensarbeit (schriftliche Hausarbeit).
Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen.
Eine Fachprüfung kann aus maximal 3 Prüfungsleistungen bestehen, die
(ausgenommen in begründeten Fällen) innerhalb eines Jahres erbracht
werden müssen.
(2) Die Fachprüfungen sollen bis zum Ende des 6. Semesters abgeschlossen sein.
(3) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende jedes Semesters
abgehalten. Jede Prüfungsleistung bedarf der Zulassung. Der
Prüfungsausschuß legt einen Termin für die Abgabe der Zulassungsanträge
fest. Alle Fachprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden.
§ 31 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Die §§ 5-12 sowie 25-26 des Teiles I dieser Prüfungsordnung gelten sinngemäß auch für die Bakkalaureatsprüfung.
§ 32 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus der Examensarbeit und aus den folgenden Fachprüfungen:
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B1 |
Analysis (Lehrgebiete Differential- und Integralrechnung 1,2 einschließlich Differentialgleichungen) (10 SWS) |
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B2 |
Algebra und Geometrie (4 SWS) |
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B3 |
Informatik (Lehrgebiet Informatik 1) (4 SWS) |
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B4 |
Elementare Wahrscheinlichkeitstheorie und mathematische Statistik (EWMS) oder Lineare Optimierung (Lehrgebiet Optimierung 1) (4 SWS) |
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B5 |
Wirtschaftswissenschaften (Lehrgebiete Betriebswirtschaftslehre 1,2 und Volkswirtschaftslehre 1 oder 2) (12 SWS) |
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B6 |
Stochastik (Lehrgebiete Stochastik für Wirtschaftsmathematiker 1,2) oder Optimierung (Lehrgebiete Optimierung 2,3) (8 SWS) |
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B7 |
Wahlfach Wirtschaftswissenschaften (10 SWS) |
Die Prüfungen B1,...,B5 entsprechen der Vordiplomprüfung nach § 14 der Diplomprüfungsordnung.
Als Wahlfach Wirtschaftswissenschaften können die Gebiete Banken und
Finanzierung, Handel und Absatz, Produktion und Industrie, Personal-
und Organisationslehre, Steuerlehre, Controlling, Internationales
Management sowie Wirtschaftspädagogik gewählt werden.
§ 33 Zulassung
(1) Zur Bakkalaureatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer ein
ordnungsgemäßes Studium von in der Regel etwa 120 SWS
Lehrveranstaltungen an einer Hochschule nachweisen kann und
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L1 |
1 Übungsschein Differential- und Integralrechnung 1 oder 2 |
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L2 |
1 Übungsschein Lineare Algebra und analytische Geometrie |
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L3 |
1 Übungsschein Informatik 1 (einschließlich Einführungspraktikum) |
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L4 |
1 Übungsschein Optimierung 1 bzw. Elementare WMS (alternativ zur Prüfung B4) |
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L5 |
1 Nachweis zum Buchführungskurs |
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L6 |
1 Nachweis über eine höhere Programmiersprache |
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L7 |
1 Übungsschein Stochastik für Wirtschaftsmathematiker1 oder 2 bzw. Optimierung 2 oder 3 (alternativ zur Prüfung B 6) |
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L8 |
1 Seminarschein zum Wahlfach Wirtschaftswissenschaft |
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L9 |
1 Übungsschein Numerik |
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L10-11 |
2 Seminarscheine (1 Schein kann aus der Wirtschaftswissenschaft sein) |
(2) Falls Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden, sind die
entsprechenden Leistungsnachweise dafür Bedingung. Bei Beantragung der
Bakkalaureatsprüfung sind sämtliche Leistungsnachweise vorzulegen.
(3) Für das Zulassungsverfahren gilt § 20 entsprechend. Es ist eine
Aufstellung aller im Studium besuchten Wahlpflichtveranstaltungen
vorzulegen. Sie soll mindestens 28 SWS umfassen.
§ 34 Examensarbeit
(1) Die Examensarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die die
wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der
Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach innerhalb einer
vorgegebenen Frist sachlich und sprachlich einwandfrei darzustellen und
wissenschaftlich zu bearbeiten.
(2) Die Examensarbeit kann von jedem Professor oder habilitierten
Mitarbeiter der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und
unter seiner Verantwortung betreut werden. Das Thema ist im Laufe des
5. Fachsemesters auszugeben und muß den begrenzten Zeitumfang für die
Bearbeitung berücksichtigen.
(3) Die Arbeit soll am Ende des 6. Fachsemesters vorliegen. Sie ist vom Themensteller zu bewerten.
§ 35 Zeugnis und Urkunde
(1) Nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dem
Kandidaten auf Wunsch ein Vordiplomzeugnis nach § 17 dieser
Prüfungsordnung ausgestellt werden.
(2) Über die bestandene Bakkalaureatsprüfung sind ein Zeugnis und eine
Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bakkalaureus
innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung auszustellen. Das
Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Fachprüfungen, die Namen der
Prüfer, das Thema und die Note der Examensarbeit sowie das
Gesamtprädikat. Das Gesamtprädikat wird als arithmetisches Mittel aus
den Noten der Fachprüfungen und der Examensarbeit analog § 10 gebildet.
Auf Antrag des Kandidaten können die Ergebnisse der Prüfungen in
Zusatzfächern analog § 23 in das Zeugnis mit aufgenommen werden.
(3) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die
Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades wird vom Dekan und
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Beide
Dokumente tragen das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht wurde.
(4) Mit der Bakkalaureatsurkunde wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Sie trägt das Siegel der Universität.
TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese
Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zugleich tritt die Prüfungsordnung vom 15.12.1991 außer Kraft.
(2) Studierende, die bis zum Tage des Inkrafttretens ihre
Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können ihre Diplomprüfung nach
der Prüfungsordnung vom 15.12.1991 ablegen. Der Anspruch hierauf
erlischt, wenn 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die
Diplomprüfung nicht abgeschlossen ist.
(3) Studierende, die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser
Prüfungsordnung bereits eine Fachprüfung zur Diplomprüfung abgelegt
haben, müssen die gesamte Prüfung nach der Prüfungsordnung ablegen,
nach der sie begonnen haben.
(4) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das
Studium aufgenommen haben, können die Diplom-Vorprüfung nach der
Prüfungsordnung vom 15.12.1991 ablegen. Für die Anspruchsfrist gilt
Absatz (2) entsprechend.
Jena, 13.12.1995
Prof. Dr. H.-D. Hecker
Dekan der Fakultät für
Mathematik u. Informatik